Archiv für katholisches Kirchenrecht, Volumen20

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Verlag Kirchheim, 1868
 

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Página 433 - Apostolica tenore praesentium concedimus et indulgemus, decernentes easdem praesentes litteras semper firmas, validas et efficaces existere et fore, suosque plenarios et integros effectus sortiri et obtinere, ac illis ad quos spectat, et pro tempore...
Página 340 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostrae commendationis, hortationis, requisitionis, donationis, concessionis, assignationis, constitutionis, deputationis, decreti, mandati, inhibitionis et voluntatis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attentare praesumpserit, indignationem Omnipotentis Dei ac Beatorum Petri et Pauli Apostolorum ejus se noverit incursurum.
Página 164 - Verhältniss stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
Página 149 - Data est mihi omnis potestas in caelo et in terra: euntes ergo docete omnes gentes, baptizantes eos in nomine Patris et Filii et Spiritus sancti, docentes eos servare omnia quaecumque mandavi vobis.
Página 165 - Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muss der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muss der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.
Página 158 - Abänderungen: § 1. Als die zur Vornahme des Aufgebotes und zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung berufene weltliche Behörde hat die kk politische...
Página 157 - Nr. 47. i), wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht für Katholiken wieder hergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschliessung vor weltlichen Behörden erlassen werden.
Página 166 - Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.
Página 159 - Inhaltes zu richten, dass derselbe das Aufgebot vornehmen und beziehungsweise die Erklärung der Einwilligung zur Ehe entgegennehmen oder mittelst amtlicher Zuschrift die entgegenstehenden Hindernisse anzeigen wolle. || Erfolgt hierauf aus Gründen, welche in den Staatsgesetzen nicht enthalten sind, oder ohne Angabe von Gründen eine ablehnende Antwort des Seelsorgers, oder geht innerhalb eines Zeitraumes von längstens acht Tagen, in welche die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, keine...
Página 165 - Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religiouswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter geboren worden.

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