Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volumen6Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung, 1850 Includes the sections, Literatur (title varies) and Berichte. |
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Abtheilung Aenderung allgemeinen alten Eidgenossenschaft ausser Beamten Bedeutung Beduinen Bedürfniss Behörden beiden besonders bestehen Besteurung bestimmt Beziehung blos Büreaus Classen Cölln daher deutschen Deutschland Dienst diess Eigenthum Einrichtungen einzelnen Einzelstaaten endlich erhalten erst Fall Flösserei Flüsse Flussschifffahrt Flusszölle Freiheit fremden ganzen Gehülfen Gesammtheit Geschichte Gesetze Gewerbe Gewerbesteuer gleich grossen Grund Grundlasten Grundsätze Gulden Guldenfusses Halbwilden Handels hiebei höchst höhere itzt Jahre jährlich Kammer Kantone Klemm konnte Kriege Land lassen Leinpfad letzteren lichen Meister Ministerium Mitglieder möglich Münzen Münzfusses muss namentlich Natur neuen nöthig nothwendig öffentlichen Ordnung Parthei Personen politischen Preussen Recht rechtlichen Regel Regierung Reichs Scheidemünze Schiffbarkeit Schiffer Schifffahrt Schiffszoll Schweiz seyn soll sollte souveränen Völker Staaten Staatsdiener Staatsdienst Staatsgewalt Staatsrecht Stadt Stämme Stande Standesherren statistischen Steuer Steuerwerthe Thaler Thätigkeit Theil Tscherkessen übrigen Uebersicht unserer Unterthanen Verfassung Verhältnisse Verkehr verschiedenen viel Völkerrecht Volkszählung Vortheil Waaren Weise weniger wenigstens wesentlich Wichtigkeit wirklich wohl Württemberg Zölle Zunft Zustände Zweck
Pasajes populares
Página 535 - Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt. Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher...
Página 535 - Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
Página 312 - Freiheit ist; so ihr glaubt, werdet ihr die Wahrheit erkennen, und die Wahrheit wird euch frei machen.
Página 535 - Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben. Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs für...
Página 535 - Gegenstände dahin zu rechnen sind. §. 32. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit erweitert werde.
Página 247 - Religion in Tugenden, Verstand, politischen und zum weltlichen Regiment dienlichen Künsten , zierlichen Sitten und in...
Página 530 - Denkschrift über die Bestimmungen , welche rücksichtlich der schiffbaren Flüsse und Wasserstrassen im deutschen Reiche zu treffen sein werden, in spezieller Anwendung auf die Verhältnisse Preussens.
Página 534 - Der Reichsgewalt steht das Recht zu, zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs zu verfügen, daß aus Reichsmitteln Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder in ihrer Schiffbarkeit erweitert werden. Die Anordnung der dazu erforderlichen wasserbaulichen Werke erfolgt nach vorgängiger Verständigung mit den betheiligten einzelnen Staaten; diesen bleibt die Ausführung und auf Reichskosten die Unterhaltung der neuen Anlagen überlassen.
Página 541 - Flösser, wegen einer eingeleiteten Untersuchung an der Fortsetzung seiner Reise nicht verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung featgesetate Caution geleistet hat.
Página 772 - Medizinalwesens betrifft, sich gutachtlich zu äufsern ; 7) alle Materialien zur Statistik der verschiedenen Provinzen , oder zur Topographie einzelner Städte , aus medizinischen Gesichtspunkten, sammeln zu lassen und demnächst zu ordnen.